Satzung
des Klevischen Vereins für Kultur und Geschichte e.V. in der Fassung vom 13. Juni 2019
§ 1 – Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Klevischer Verein für Kultur und Geschichte / Freunde der Schwanenburg e.V.“. Als Kurzform wird der Name „Klevischer Verein“ verwendet.
- Sitz des Vereins ist Kleve.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen.
§ 2 – Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist
- die Erforschung der klevischen Geschichte, die Förderung des historischen Bewusstseins und die Pflege des Landschafts- und Denkmalschutzes.
- die Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft,
- der Betrieb des Museums Schwanenburg im Schwanenturm.
Für jede der Zweckbestimmungen a) bis c) wird durch den Vorstand ein Koordinator bestellt. Die Koordinatoren haben auf Anforderung des Vorstandes einen Kostenplan einzureichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, die sich für die nachgenannten Aufgaben einsetzen:
- die Veröffentlichung von geschichtlichem und wissenschaftlichem Material,
- die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die der Geschichte, der Kunst, der Kultur und dem Landschafts- und Denkmalschutz dienen,
- die Unterhaltung eines heimatgeschichtlichen Dokumentationszentrums (Franz- Matenaar-Archiv),
- die Herausgabe der Zeitschrift „Rund um den Schwanenturm“,
- Bildungsfahrten, Exkursionen und Wanderungen,
- durch die Zuwendung von Mitteln an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung von steuerbegünstigten Zwecken, die den § 2.2 a, b, c entsprechen.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er teilt dem Interessenten / Bewerber die Aufnahme oder die Ablehnung schriftlich mit. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf sämtliche Vergünstigungen des Vereins und auf die Benutzung der vom Verein geschaffenen Einrichtungen. Die Mitglieder erhalten die Zeitschrift „Rund um den Schwanenturm“.
- Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 – Ersatz von Aufwendungen
- Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach der Entstehung geltend gemacht werden.
- Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.
§ 6 – Mitgliedsbeitrag
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis spätestens 6 Wochen nach Eintritt in den Verein bzw. nach Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen
§ 7 – Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss (bei juristischen Personen durch deren Auflösung). Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugegangen sein.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Er ergeht durch Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3-Mehrheit. Ausschließungsgründe sind insbesondere
– grobe Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins,
– gröbliche Zuwiderhandlung gegen die Zweckbestimmungen des Vereins,
– Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins,
– Nichtzahlung des fälligen Beitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung.Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied – soweit möglich – Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 – Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Satzungsänderung,
- die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- ie Beitragsfestsetzung,
- die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der Zeit bis zum 30. Juni statt.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen,
- wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen,
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung. Das Einberufungsschreiben muss die vorgesehenen Gegenstände der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende. Er wird durch seinen Stellvertreter vertreten. Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Wahlleiter.
- Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach Abzug der Stimmenthaltungen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist, bedarf es einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen
§ 10 – Vorstand
- Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegt die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung,
- die Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Führung der Mitgliederliste,
- die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- zwei Stellvertretern,
- dem Schatzmeister und
- aus maximal zwei Beisitzern.
Der Vorstand ist der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Von diesen muss einer der Vorsitzende oder ein Stellvertreter sein. Für den Schriftführer und den Schatzmeister können Stellvertreter gewählt werden, die beratende Stimmen haben. Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins. Über jede Verhandlung des Vorstands, der Mitgliederversammlung und des Beirats hat er Protokoll zu führen. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er hat die Jahresabrechnung zu erstellen und der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, findet auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit statt. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden werden bis zu einer Nachwahl oder Neuwahl die Aufgaben vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen. Beim Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitglieds überträgt der Vorstand bis zur Nach- oder Neuwahl das Aufgabengebiet auf ein anderes Vorstands- oder Vereinsmitglied.
- Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen.
§ 11 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 – Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Ab der nächsten bestimmungsgemäßen Wahl der Kassenprüfer wird ein Prüfer für zwei Jahre neu gewählt. Der Längstprüfende scheidet jeweils aus, so dass zwei Prüfer zur Verfügung stehen.
§ 13 – Veröffentlichungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in den Lokalausgaben der örtlichen Tagespresse. Der Vorstand ist berechtigt, auch andere Zeitungen für die Veröffentlichungen zu bestimmen.
§ 14 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen (außerordentlichen) Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Kleve, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. von § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 15 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 13.06.2019 in Kraft.