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Satzung des Klevischen Vereins für Kultur und
Geschichte / Freunde der Schwanenburg e.V. in der Fassung vom 7. Mai 2002 mit Ergänzung
vom 19.05.2008 und Berücksichtigung der neuen Rechtschreibung pdf-Datei
(36 kb) zum Ausdrucken §
1 - Name und Sitz 1.
Der Verein führt den Namen „Klevischer Verein für Kultur und
Geschichte / Freunde der Schwanenburg e.V..
Als Kurzform wird der Name „Klevischer Verein verwendet.“ 2.
Sitz des Vereins ist Kleve. 3.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve
eingetragen. §
2 - Zweck des Vereins 1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. 2.
Zweck des Vereins ist a) die Erforschung der klevischen Geschichte und die Förderung
des historischen Be- wustseins, b) die Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft, c) die Förderung der Heimat und des Brauchtums sowie
des Landschafts- und Denkmal- schutzes. Für jede der Zweckbestimmungen a) bis c) wird ein
Koordinator bestellt. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Bildung von Arbeitsge- meinschaften, die sich für die nachgenannten Aufgaben
einsetzen: - die Veröffentlichung von geschichtlichem und
wissenschaftlichem Material, - die Unterhaltung von wissenschaftlichen Sammlungen,
insbesondere in der Schwanen- burg, - die Organisation und Durchführung von
Veranstaltungen, die die Geschichte, die Kunst und Kultur und das Brauchtum fördern, - die Unterhaltung eines heimatgeschichtlichen
Dokumentationszentrums (Franz- Matenaar-Archiv), - die Herausgabe der Zeitschrift „Rund um den
Schwanenturm“, - Wanderungen, Exkursionen und Bildungsfahrten, - durch die Zuwendung von Mitteln an andere, ebenfalls
steuerbegünstigte Körperschaf- ten zur Verwendung zu steuerbegünstigten
Zwecken. Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften werden auf
Vorschlag der Koordinatoren zu Be- ginn einer jeden Wahlperiode vom Vorstand benannt
und mit jeweils definierten Ver- antwortlichkeiten ausgestattet. Die Koordinatoren haben im Einvernehmen mit den
Leitern der Arbeitsgemeinschaften einen Kostenplan einzureichen. 3.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. §
3 - Mitgliedschaft 1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht. 2.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand nach freiem Ermessen. Er teilt dem Interessenten/Bewerber die Aufnahme
oder die Ablehnung schriftlich mit.
Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. 3.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder
zu Ehren- mitgliedern ernennen, die sich um den Verein oder
die von ihm verfolgten Ziele beson- ders verdient gemacht haben. §
4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es
verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der
Vereinsorgane zu befolgen. 2.
Die Mitglieder haben Anspruch auf sämtliche Vergünstigungen des
Vereins und auf die Benutzung der vom Verein geschaffenen
Einrichtungen. Die Mitglieder erhalten die Zeitschrift „Rund um den Schwanenturm“. 3.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch
von der Beitrags- pflicht befreit. §
5 - Ersatz von Aufwendungen 1.
Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen,
die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für
Verpflegung, Porto, Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von
einem Jahr nach der Entstehung geltend gemacht werden. 2.
Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt
werden. §
6 - Mitgliedsbeitrag 1.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von
der Mitgliederver- sammlung beschlossen werden. 2.
Der Jahresbeitrag ist im voraus bis spätestens 6 Wochen nach Eintritt
in den Verein bzw. nach Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. §
7 - Ende der Mitgliedschaft 1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss (bei
juristischen Personen durch deren Auflösung). Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche an den Verein. a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung
gegenüber dem Vorstand. Sie muss spätestens drei
Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugegangen sein. b) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur
erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund
vorliegt. Er ergeht durch
Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3-Mehrheit. Ausschließungsgründe sind
insbesondere - grobe Verstöße gegen die Satzung
oder Beschlüsse des Vereins, - gröbliche Zuwiderhandlung gegen
die Zweckbestimmungen des Vereins, - Schädigung des Ansehens und der
Interessen des Vereins, - Nichtzahlung des fälligen Beitrags
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung zur
Zahlung. Vor
der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied
– soweit möglich – Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands
kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses Beschwerde
einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. §
8 - Organe des Vereins Organe
des Vereins sind a)
die Mitgliederversammlung b)
der Vorstand c)
der Beirat. §
9 - Mitgliederversammlung Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 1.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) die Satzungsänderung, b) die Wahl des Vorstandes sowie dessen
Entlastung, c) die Wahl des Beirates, d) die Wahl der Koordinatoren, e) die Wahl der Kassenprüfer, f) die Beitragsfestsetzung, g) die Auflösung des Vereins. 2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
in der Zeit bis zum 31. Mai statt. 3.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich
einzuberufen, a) wenn mindestens 10 % der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangen, b) wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 4.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Ein- ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die
Frist beginnt mit dem Tage der Absen- dung der Einladung. Das Einberufungsschreiben muss die vorgesehenen
Gegenstände der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende. Er wird durch seinen
Stellvertreter vertreten. Die Wahl des 1. Vor- sitzenden leitet ein von der
Mitgliederversammlung bestimmter Wahlleiter. 5.
Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach Abzug der
Stimmenthaltungen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält;
bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung
oder die Auflösung des Vereins ist, bedarf es einer ¾ Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 6.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer
eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen. §
10 - Vorstand 1.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Ihm obliegt die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
die Aufstellung der Tagesordnung, b) die Einberufung der Mitgliederversammlung, c) die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, d) die Führung der Mitgliederliste, e) die Beschlussfassung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern. 2.
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus höchstens fünf Vereinsmitgliedern: a) dem
Vorsitzenden, b) zwei Stellvertretern, c) dem Schriftführer und d) dem Schatzmeister. Der Vorstand ist der gesetzliche Vorstand im
Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Von diesen muss einer der Vorsitzende oder ein Stellvertreter sein. Für den Schriftführer und den Schatzmeister können
Stellvertreter gewählt werden, die beratende Stimmen haben. Dem Schriftführer obliegt der laufende
Schriftverkehr des Vereins. Über jede Verhand- lung des Vorstands, der Mitgliederversammlung und
des Beirats hat er Protokoll zu führen. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des
Vereins und führt Buch über Einnahmen und
Ausgaben. Er hat die Jahresabrechnung zu
erstellen und der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. 3.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Bis zu einer Neuwahl bleiben die Vor- standsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem
Vorstand aus, findet auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl
für die restliche Amtszeit statt. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden werden bis
zu einer Nachwahl oder Neuwahl die Aufgaben vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen. Beim Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitglieds
überträgt der Vorstand bis zur Nach- oder Neuwahl das Aufgabengebiet auf ein
anderes Vorstands- oder Vereinsmit- glied. 4.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5.
Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. §
11 - Beirat 1.
Der Verein hat einen Beirat. Ihm gehören neben den Vorstandsmitgliedern
die Koordina- toren der eingerichteten drei Abteilungen an und
weitere Persönlichkeiten. Die verantwortlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter
sind bei Bedarf jeweils zuzuladen. 2.
Der Bürgermeister der Stadt Kleve ist geborenes Mitglied des Beirates.
Er kann sich ver- treten lassen. 3.
Der erste Beirat wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre,
sodann auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Bei- ratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. 4.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, ihn bei seiner Tätigkeit
zu unter- stützen und die Vereinszwecke zu fördern. In
den Beirat sollen daher bevorzugt fach- kundige und/oder den Interessen des Vereins
zugewandte Persönlichkeiten für einzelne Aufgabengebiete gewählt werden. §
12 – Geschäftsjahr 3.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
13 – Kassenprüfer Die
ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen
Stellvertreter, die dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören dürfen.
Ab der nächsten bestimmungsgemäßen Wahl der Kassenprüfer sind ein Prüfer
für zwei Jahre und ein Prüfer für drei Jahre zu bestellen. Danach
sind die Kassenprüfer jeweils für die Dauer von drei Jahren zu wählen. §
14 - Veröffentlichungen Die
gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in
den Lokalausgaben der örtlichen Tagespresse. Der Vorstand ist
berechtigt, auch andere Zeitungen für die Veröffentlichungen zu
bestimmen. §
15 - Auflösung des Vereins Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke besonders
einberufenen (außerordentlichen) Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen an die Stadt Kleve, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke i. S. von § 2 der Satzung zu verwenden hat. §
15 - Inkrafttreten Diese
Satzung tritt mit ihrem Beschluss in der Mitgliederversammlung vom
07.05.2002 in
Kraft. |